Richtiges Zitieren in rechtswissenschaftlichen Arbeiten

In rechtswissenschaftlichen Arbeiten kommt dem Zitieren besondere Bedeutung bei. Zum einen sollte dem, der sich mit Rechtswissenschaften beschäftigt, klar sein, dass das Übernehmen fremden Gedankengutes ohne Hinweis auf den Urheber geistigen Diebstahl darstellt. Zum anderen gibt es in der Rechtswissenschaft einige besondere Quellen, deren korrekte Zitierweise beachtet werden muss.

Prof. Dr. Klaus Lammich
Prof. Dr. Klaus Lammich

1. Plagiate

Ein wissenschaftlicher Text enthält in der Regel eigenes und fremdes Gedankengut. Fremdes Gedankengut darf in direkter oder indirekter Rede übernommen werden. Um deutlich zu machen, dass es sich um fremdes Gedankengut handelt, muss zudem jeweils konkret auf die entsprechende Fundstelle hingewiesen werden, unteranderem damit eine Überprüfung möglich ist (Beweisfunktion). In der Regel erfolgt der Hinweis durch eine Fußnote. Unterbleibt der Hinweis, handelt es sich um ein Plagiat, also um geistigen Diebstahl. Ein Plagiat kann straf- und zivilrechtliche (Unterlassung, Schadensersatz) Folgen nach sich ziehen. Auch die nachträgliche Aberkennung von durch die Arbeit erlangten Titeln ist möglich.*

2. Besondere wissenschaftliche Quellen in der Rechtswissenschaft

a) Rechtsvorschriften

Juristen arbeiten mit Rechtsvorschriften. Wesentliche Rechtsquellen sind gesetzliche Vorschriften. Diese sind so konkret wie möglich zu zitieren (Angabe des Paragrafen, des Absatzes, des Satzes, usw.). Für das Gesetz selbst wird immer die Originalfundstelle angegeben. Bei Bundesgesetzen findet sich diese in der Regel im Bundesgesetzblatt. Da Rechtsvorschriften häufig geändert werden, ist zusätzlich ein Hinweis auf die letzte Änderung notwendig.

Beispiel: Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266.

b) Urteile

Eine besondere Rolle spielen in der rechtswissenschaftlichen Literatur Gerichtsentscheidungen. Die Zitierweise hierfür ist nicht einheitlich. In jedem Fall ist es notwendig, das Gericht zu benennen, das die Entscheidung getroffen hat, das Datum der Entscheidung, ggf. das Aktenzeichen und die Seite oder Randnummer, auf die verwiesen wird. Falls die Entscheidung in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht ist und von dort übernommen wird, müssen die Zeitschrift, das Jahr und die Seite genannt werden.

Beispiel: BGH, Urteil vom 30. April 2014 – I ZR 170/10 = MMR 2014/815.

c) Kommentare

Kommentare sind Erläuterungen des Gesetzestextes. Es gibt praktisch zu allen Gesetzen Kommentare. In diesen ist der Gesetzestext nochmals abgedruckt und mit eigenen Erläuterungen des Autors versehen, die für die Auslegung von Bedeutung sind. In der Regel werden auch Hinweise auf die Entstehungsgeschichte und gegebenenfalls auf das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Daneben enthalten Kommentare Hinweise auf einschlägige Fachliteratur (Bücher, weitere Kommentare, Zeitschriftenbeiträge usw.) und Rechtsprechung. Bei Kommentaren wird der jeweilige Bearbeiter genannt, der Herausgeber, das Werk, die Auflage und das Erscheinungsjahr bzw. bei Loseblattsammlungen der jeweilige Stand.

Beispiel: Lammich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Loseblatt Stand Februar 2015, § 46 Rdnr. 9.

Weiterführende Literatur:

Möllers, M. J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 7. Auflage 2014.

* An der Hochschule Harz wurde z.B. einer ehemaligen Studentin nachträglich das Diplom entzogen, weil in ihrer Diplomarbeit in erheblichem Umfang Plagiate gefunden wurden. Gleichzeitig wurde ihr ein sonst grundsätzlich möglicher Wiederholungsversuch der Diplomarbeit wegen der besonderen Schwere des Regelverstoßes untersagt.

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