Von Gast-, Junior-, Stiftungs- und „ordentlichen“ Professuren
Im Gegensatz zu vielen anderen Tätigkeits- und Funktionsbezeichnungen an Hochschulen – vom Lehrbeauftragten über den Tutor und den Doktoranden bis hin zum Laboringenieur – ist uns der Begriff des „Professors“ schon lange vor einem Studium vertraut, kennt unsere Gegenwartskultur doch zahlreiche fiktive Professoren (wenn auch leider noch wenig fiktive Professorinnen). Von Sherlock Holmes ewigem Gegenspieler Professor Moriarty über den vampirjagenden Professor van Helsing, den Nazi-Soldaten verprügelnden Professor Jones und den Zaubertrank-Lehrer Professor Snape bis hin zum „da Vinci-Code“-Entschlüsseler Professor Langdon und Superhelden-Anführer Professor X.
Trotz aller Vorstellungen, die mit dem Begriff verbunden sind, handelt es sich in der Realität lediglich um eine Amtsbezeichnung. Im Gegensatz zum Doktortitel stellt ein Professorentitel keinen akademischen Grad dar – weshalb man ihn mit dem Ausscheiden aus der Hochschullehre in vielen Fällen auch wieder ablegen muss. Beide Bezeichnungen eint, dass es sich um die einzigen „bürgerlichen Adelstitel“ handelt, die man sich in Deutschland erarbeiten kann. Professorinnen und Professoren findet man außer an Universitäten und Fachhochschulen auch an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Berufsakademien.
Ein Professor oder eine Professorin besetzt innerhalb einer Hochschule eine Professur – eine planmäßige Stelle im Lehrbetrieb, deren inhaltlicher Schwerpunkt über die Denomination (etwa als „Professur für Marketing“ oder als „Professur für organische Chemie“) bestimmt wird. Mit der Übernahme einer solchen Stelle – der Annahme des sogenannten Rufs – ist die als Lehrdeputat bezeichnete Pflicht verbunden, pro Semester eine bestimmte Anzahl an Vorlesungen zu halten. Die Höhe dieses Lehrdeputats schwankt zwischen den Bundesländern und Hochschulformen erheblich – so muss etwa ein Universitätsprofessor in Sachsen-Anhalt eine Lehrleistung von acht SWS (Semesterwochenstunden – Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten Länge) erbringen, während von einem Fachhochschulkollegen ganze 16 SWS erwartet werden.
Den Ruf auf eine Professur erhält, wer sich in einem langwierigen Bewerbungsprozess durchsetzt, der als Berufungsverfahren bezeichnet wird. Ein solches Verfahren beginnt mit der – nationalen oder internationalen – Ausschreibung der Professur durch die jeweilige Hochschule. Wer einmal einen Blick in eine solche Ausschreibung werfen will, findet in jeder Sonntagsausgabe von ZEIT oder WELT zahlreiche Beispiele. Bewerben kann sich hier grundsätzlich nur, wer die strengen formalen Kriterien erfüllt, zu denen in der Regel mindestens eine abgeschlossene Promotion im ausgeschriebenen Fachgebiet, fachlich relevante Veröffentlichungen sowie Lehr- und Forschungserfahrungen gehören. An Fachhochschulen kommt als wichtiges Kriterium die Praxisnähe hinzu – in den meisten Bundesländern muss man mindestens fünf Jahre Arbeitserfahrung in der freien Wirtschaft vorweisen, um für eine Professur in Frage zu kommen.
Aus der Masse an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern wählt die hochschulinterne Berufungskommission mehrere – meist zwischen drei und acht – besonders qualifizierte Personen aus, die dann dazu eingeladen werden, vor den Mitgliedern der Kommission (meist ergänzt durch echte Studierende) eine Probevorlesung zu halten. Die Bewertung dieser Vorlesungen durch die Kommissionsmitglieder, externe Gutachten zu den Kandidatinnen und Kandidaten sowie andere Erwägungen (etwa zu Gleichstellung und Inklusion) fließen in einem Ranking zusammen, wobei der Ruf zunächst an den Erstplatzierten sowie im Falle einer Absage entsprechend an die nächsten Plätze ergeht.
Auch wenn sich Berufungskommissionen mehrheitlich aus Professorinnen und Professoren zusammensetzen, sind auch andere Interessensgruppen wie insbesondere der wissenschaftliche Mittelbau und die Studierendenschaft vertreten und – zumindest in den meisten Bundesländern – auch stimmberechtigt. Wer als Studierender einmal an einem solchen Verfahren teilnehmen möchte, kann als studentischer Vertreter für den Fachbereichsrat kandidieren oder – deutlich niederschwelliger – als Teststudent an einer Probevorlesung teilnehmen.
Neben der Lehre gehört die Forschung zu den Grundaufgaben aller Professorinnen und Professoren. Im Gegensatz zur Lehre existiert für die Forschung jedoch kein vorgegebenes Deputat – vielmehr müssen alle Berufenen sich eigenständig um die Akquise von Projekten und die für deren Umsetzung nötigen finanziellen Mittel bemühen. Darüber hinaus wird von Professorinnen und Professoren erwartet, sich an der Selbstverwaltung ihrer Hochschulen zu beteiligen, indem sie in einem der zahlreichen Gremien wie etwa dem Senat, den Fachbereichsräten oder auch der Prüfungskommission mitwirken.
Wer auf dem Weg durch die Hochschule auf die Türschildchen achtet, wird bemerken, dass offenbar nicht alle Professoren gleich sind. Vielmehr gibt es Junior-, Honorar- und Stiftungsprofessoren, habilitierte, emeritierte und sogar außerplanmäßige Professoren – und darüber hinaus auch zahlreiche Nicht-Professoren, die als Dozenten oder Lehrbeauftragte in den Lehrbetrieb eingebunden sind. Was hat es mit (zumindest einigen) dieser Unterscheidungen auf sich?
Bei einer Juniorprofessur handelt es sich um eine auf drei oder vier Jahre befristete Professur, die – wie die Bezeichnung schon vermuten lässt – an Nachwuchstalente vergeben werden kann, die sich für eine reguläre Professur qualifizieren wollen. Zum Honorarprofessor kann dagegen berufen werden, wer seit vielen Jahren nebenberuflich an einer Hochschule unterrichtet und herausragende Leistungen in Forschung oder beruflicher Praxis erbracht hat. Die Bezeichnung hat nichts mit einem Honorar, sondern vielmehr mit der Ehre (Honor) zu tun, etwa als Anwalt oder Arzt einen Professorentitel führen zu dürfen – tatsächlich wird Honorarprofessoren das Lehrdeputat von meist zwei Semesterwochenstunden gar nicht vergütet.
Wird eine Professur nicht durch das Bundesland (oder im Falle von privaten Hochschulen durch diese selbst), sondern vollständig oder anteilig durch einen anderen Geldgeber finanziert, der Forschung oder Lehre in einem bestimmten Wissensgebiet fördern möchte, spricht man von einer Stiftungsprofessur. Stiftungsprofessuren sind meist auf drei bis fünf Jahre begrenzt – in vielen Fällen verpflichtet sich jedoch die Hochschule gegenüber dem Stifter, die Stelle nach Auslaufen der Förderung mit eigenen Mitteln zu finanzieren. Schlussendlich gibt es noch die Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen, die eine Professorenstelle nur temporär besetzen, um längere Ausschreibungen und Krankheitsphasen sowie auch Elternzeiten zu überbrücken. Nicht selten handelt es sich bei den Vertretungen um Personen, die eine eigene Professur anstreben und hierfür Lehr- und Forschungserfahrungen sammeln wollen.
Schlussendlich seinen in dieser Aufzählung noch die künstlerischen Professuren und die gemeinsamen Berufungen erwähnt. Die Berufung von Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen sowie in künstlerisch ausgerichtete Stellen an regulären Universitäten und Fachhochschulen zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass das künstlerische Wirken der Bewerberinnen und Bewerber wichtiger als die bisherige wissenschaftliche Laufbahn ist. So kann etwa ein begabter Maler oder eine begnadete Musikerin in eine solche Professur berufen werden, ohne zuvor viel geforscht oder veröffentlicht zu haben. Auch eine Promotion wird hier nicht vorausgesetzt, weshalb es in diesen Bereichen neben dem „Prof. Dr.“ manchmal auch „nur“ den „Prof.“ gibt. Eine gemeinsame Berufung ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Hochschule eine Professur mit einer anderen wissenschaftlichen Institution teilt. So kann beispielsweise ein Fraunhofer-, Helmholtz- oder Leibniz-Institut oder auch ein Museum oder Theater gemeinsam mit einer Hochschule einen Professor einstellen, der dann an beiden Einrichtungen tätig ist und damit die Lehre im besten Fall direkt mit hochinnovativer Forschung oder mit der praktischen Arbeit im kulturellen oder künstlerischen Bereich kombiniert.
Professorinnen und Professoren, die das Rentenalter erreicht haben, verlieren in den meisten Bundesländern mit dem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit auch ihren Professorentitel. Manche Hochschulen gestatten allerdings nach wie vor die früher gängige Emeritierung. Bei dieser behalten Professorinnen und Professoren ihren Titel (mit dem Zusatz „emeritus“ oder „emerita“) – und bleiben ihrer Hochschule meist auch auf anderem Wege verbunden, indem sie etwa weiter Lehrveranstaltungen anbieten oder an Forschungsprojekten mitwirken. Nebenbei bemerkt: Das Wort „emeritus“ leitet sich aus dem Lateinischen von „emereri“ ab, was „verdient“ oder „sich verdient machen“ bedeutet – nicht vom griechischen „Eremiten“, der als Einsiedler mit langem Bart auf der Spitze des Berges haust und wissensdurstige Pilger mit Erleuchtungen erfreut…
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