300 Jahre Gleim – Zwischen Freundschaft und Folter

Hexenprozesse und Freundschaftskultur, Folter und Menschenrechte – das 18. Jahrhundert war von manchen Gegensätzen geprägt. Mittendrin: der Dichter und Jurist Johann Wilhelm Ludwig Gleim, dessen Geburtstag sich heute am 2. April zum 300. Mal jährt. Anlass genug, an Gleims Seite einen kleinen Spaziergang durch die Rechtsgeschichte der Aufklärung zu unternehmen.

Vater Gleim

Es ist der 18. Februar 1803 abends gegen 18:00 Uhr. Hochbetagt im Alter von 83 Jahren schließt Johann Wilhelm Ludwig Gleim in seinem Haus am Domplatz in Halberstadt, dem heutigen Literaturmuseum Gleimhaus, für immer die Augen.

Der Nachwelt wird „Vater Gleim“, wie er auch genannt wird, vor allem als Dichter, Förderer der Literatur und Vertreter der Freundschaftskultur in Erinnerung bleiben. Quasi ein Vorreiter von Facebook. Demgegenüber steht sein Wirken als Jurist und Sekretär des Halberstädter Domstifts seltener im Blickpunkt. Dabei fällt in seine Lebenszeit so mancher Meilenstein der Rechtsgeschichte. Und der ist durchaus spannend …

Johann Wilhelm Ludwig Gleim - Gleimhaus
Foto: André Niedostadek

Robinson Crusoe und das Urheberrecht

Gleim kommt am Sonntag, den 2. April 1719 in Ermsleben, einem Dorf am nordöstlichen Rand des Harzes nahe Falkenstein, zur Welt.  Er ist das achte Kind eines Steuereinnehmers und einer Pfarrerstochter. Dass sich der Sprössling einmal der Literatur verschreiben wird, ist ihm zumindest nicht mit in die Wiege gelegt. Ach ja, die Literatur …

Kurz nach Gleims Geburt erscheint in England der Roman „Robinson Crusoe“. Dessen Autor ist ein gewisser Daniel Defoe (der eigentlich Foe mit Nachnamen heißt, was mit einem „De“ davor jedoch etwas vornehmer klingt). Defoe hatte mit seinen knapp sechzig Jahren schon so manches an persönlichen Höhen und Tiefen erlebt. Die Verbreitung aufrührerischer Schmähschriften brachte ihn zwischenzeitlich sogar ins Gefängnis. „Robinson Crusoe“ ist sein erster Roman. Die Geschichte eines Seemanns, den es als Schiffbrüchigen für rund dreißig Jahre auf eine Insel verschlägt, wird schnell zum Bestseller. Dem Autor selbst bringt das Werk allerdings nur wenige Pfund ein. Ganz im Gegensatz zum Verleger, der sich eine goldene Nase daran verdient. Und hier ergibt sich auch  gleich ein erster Bezug zur Rechtsgeschichte und zu einem damals noch recht jungen Rechtsgebiet: dem Urheberrecht.

Gleim und das Selfpublishing

Wenige Jahre vor Gleims Geburt war in England mit Blick auf die allgegenwärtigen Raubdrucke das Statute of Anne von 1710 als erstes modernes Urheberrechtsgesetz verabschiedet worden. Dieses Gesetz hatte allerdings noch verstärkt die Interessen der Verleger im Blick. Das daraus resultierende Spannungsverhältnis zwischen Verlegern einerseits und Urhebern andererseits ist im Grunde bis heute nicht wirklich gelöst. Das zeigt auch die jüngste Debatte zur europäischen Urheberrechtsrichtlinie und vor allem die Diskussion zu Upload-Filtern. Ob Gleim da selbst was schwante? Seine eigenen Werke wird er später nicht ohne Grund in Eigenregie verlegen. Ein Ansatz, der heute durch das so genannte „Selfpublishing“ wieder in Mode gekommen ist.

Vordenker der Aufklärung und Erfinder des Recyclingpapiers

Beim Urheberrecht schimmern zugleich auch schon Ideen von Vordenkern der Aufklärung durch, wie etwa Gottfried Wilhelm Leibniz (1646 – 1716) oder John Locke (1632 – 1704). Bei ihnen und anderen philosophischen Größen der Zeit spielt unter anderem das Naturrecht eine große Rolle. Es gilt als ein allgemein gültiges und von bestimmten Gesellschaftsmodellen losgelöstes Recht.

Dass sich die geistige Reformbewegung der Aufklärung, die vor allem die Vernunft in den Mittelpunkt stellt, selbst maßgeblich erst durch Raubdrucke verbreiten konnte, ist – nebenbei bemerkt – ein Treppenwitz der Rechtsgeschichte.

Seine Schulzeit verbringt Gleim in Wernigerode. Anschließend beginnt er an der Universität Halle das Studium der Rechtswissenschaften. Warum ausgerechnet Rechtswissenschaften? Vielleicht ist es eine Verlegenheitslösung. Jedenfalls ist die Auswahl an Studienfächern zu jener Zeit weitaus beschränkter als heute. Und mit Jura – das galt auch schon damals – lässt sich immer was anfangen.

Gleim erwärmt sich schon früh für sein eigentliches Gebiet, die Literatur. Warum sollte man sich auch nur mit Jura beschäftigen? Oder ist Jura gerade etwas für kreative Köpfe? Man denke etwa an Salomon Franck (1659 – 1725), der die Texte für die zahlreichen Kantaten von Johann Sebastian Bach (1685 – 1750) verfasste. Oder an Justus Claproth (1728 – 1805), der das Recyclingpapier erfand.

Folter und Hexerei

In Halle gibt es damals eine der renommiertesten Universitäten. Einer der bekanntesten Professoren ist der Universalgelehrte Christian Wolff (1679 – 1754), Philosoph, Mathematiker und Jurist. Einige Zeit bevor Gleim in Halle sein Studium aufnahm, wirkte ein weiterer Jurist und Philosoph dort, Christian Thomasius (1655 – 1728), ebenfalls ein Wegbereiter der Frühaufklärung. Thomasisus setzte sich für ein humaneres Strafrecht ein und trug mit zur Beendigung der Folter und der Hexenverfolgung bei. Die ist zu Lebzeiten Gleims keineswegs abgeschafft, auch wenn sie ihre Hochphase im Mittelalter und der Frühen Neuzeit hatte.

Die Mühlen der Rechtsgeschichte mahlen allerdings langsam. Dabei hatten sich schon früher einzelne Stimmen dem Hexenwahn entgegengestellt. Eine davon gehörte beispielsweise dem Juristen Justus Oldekop (1597 – 1667). Der kümmerte sich – quasi als einer von Gleims Vorgängern – ab 1650 als Syndicus in Halberstadt nicht nur um die rechtlichen Belange des Adels und der Kleriker. Oldekop setzte sich zugleich auch für professioneller durchgeführte Gerichtsverfahren sowie ein weniger grausames Strafrecht ein. So wandte er sich explizit gegen die Praxis der Hexenverfolgung, wobei er die Rechtmäßigkeit von Hexenprozessen anzweifelte. Oldekop scheute sich auch nicht davor, sich mit bekannten Rechtswissenschaftlern seiner Zeit offen anzulegen, wie etwa Benedikt Carpzov (1595 – 1666), dem Begründer der deutschen Strafrechtswissenschaft. Dessen Credo lautet, der Staat müsse strafen, weil es Gottes Wille sei. Carpzov hält auch Hexenflüge oder geheime nächtliche Treffen zum Hexensabbat für reale Begebenheiten. Für Oldekop sind das Hirngespinste und Phantastereien, „altweibermäßiges Possengeschwätz“.

Die Fälle der Anna Schwegelin und
Catharina Linck

Auch wenn der Harz noch heute in besonderer Weise mit dem Hexenmythos verbunden ist, so gab es Verfahren wegen Hexerei dort weit weniger als andernorts. Für die Stadt und Grafschaft Wernigerode sind zwischen 1521 und 1708 beispielsweise rund 60 Prozesse bekannt. Und längst nicht alle Verfahren enden mit einer Hinrichtung; die letzte soll dort bereits 1609 vollzogen worden sein. Dennoch gibt es auch zu Gleims Zeiten noch solche Verfahren. Als einer der letzten Prozesse gilt die Verurteilung von Anna Maria Schwegelin im April 1775 in Kempten im Allgäu. Das Todesurteil wurde jedoch nicht vollstreckt.

In Preußen waren Hexenprozesse bereits seit 1714 abgeschafft. Und ab 1740 durch Friedrich den Großen weitestgehend auch die Folter – von wenigen Delikten abgesehen. Nur wenige Tage nach seinem Regierungsantritt verfügte er: „Seine Königliche Majestät in Preußen haben aus bewegenden Ursachen resolvieret, die Tortur gänzlich abzuschaffen, außer bei Majestätsverbrechen, Landesverräterei, auch den großen Mordtaten, wo viele Menschen ums Leben gebracht“. Hier mögen wohl auch persönliche Erfahrungen eine Rolle gespielt haben. Friedrich hatte miterleben müssen, wie sein eigener Vater Friedrichs Jugendfreund Hans Hermann von Katte wegen Fahnenflucht hatte foltern und ihn vor seinen Augen hinrichten lassen.

Manchmal  führen schon ganz andere Verbrechen aufs Schafott. So wird nur wenige Jahre nach Gleims Geburt in Halberstadt im Jahre  1721 Catharina Margaretha Linck der Prozess gemacht und die junge Frau auf dem Holzmarkt mit dem Schwert hingerichtet. Der Vorwurf: Unzucht mit einer anderen Frau.

Holpriger Start

Für Gleim folgen nach seinem Studium erste  berufliche Stationen als Hauslehrer und Sekretär unter anderem in Potsdam und Berlin. 1747 wird er mit gerade einmal 28 Jahren Sekretär des Domstifts in Halberstadt. Auch wenn er diese Stellung über viele Jahrzehnte behalten wird, so recht glücklich scheint er zumindest anfangs nicht damit gewesen zu sein. In einem Brief an einen Freund schreibt er, man habe ihn „ohne Ansuchen und Vorwissen […] in Halberstadt vorgeschlagen und es endlich dahin gebracht, dass [er] durch Mehrheit der Stimmen erwählt worden [sei]“. Für ihn ist es ein „mittelmäßige[s] Glück“. Und weiter: „das undankbare Berlin  wirft mich dennoch aus seinem Schoße […]. Ist es nicht wunderlich in der Welt? Wie eitel sind unsere Wünsche, und wie vergebens ist unsere Hoffnung! […]“. Dennoch richtet er sich in der Domstadt gut ein. 50 Jahre lang bis 1797 wird er seine Stellung behalten (und auch danach noch vereinzelte Aufgaben wahrnehmen).

Gleim als Verwaltungsjurist

Als Domsekretär erledigt er die Korrespondenz für das Domstift und kümmert sich um das, was man heutzutage vielleicht das Vertragsmanagement nennen würde. Vor allem hinsichtlich der vielen Pachtverträge. Darüber hinaus protokolliert Gleim die Versammlungen der Domherren, für die oft ein Adelsprivileg galt. Gleim ist damit in gewisser Weise Verwaltungsjurist.

Persönlich richtet er sich in Halberstadt gut ein. Seine Tätigkeit eröffnet ihm die Möglichkeit, sich weiterhin anderen Dingen zu widmen. So gewinnt er als Dichter selbst große Popularität. Einzelne seiner Gedichte werden während des Siebenjährigen Krieges (1756–1763) sogar als Kriegslieder vertont, unter anderem übrigens von Christian Gottfried Krause – selbst Jurist. Aber vor allem sind es die umfangreichen Sammlungen an Büchern, Briefen und Bildern, die Gleim im Laufe der Jahrzehnte in seinem Freundschaftstempel zusammenträgt, wodurch er wie kaum ein anderer das damalige Freundschaftsideal verkörpert.  Er wird später auch Mitglied der literarischen Gesellschaft zur Förderung von Literatur und Kultur in Halberstadt.

Zerstückelte Rechtslandschaft

Doch zurück zur Rechtsgeschichte. Das auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands bestehende damalige Heilige Römische Reich Deutscher Nation war vor allem rechtlich kein starkes Konstrukt. Stark waren die einzelnen territorialen Herrscher. So ist zu Gleims Zeiten auch das Recht zersplittert. Man findet so genannte Partikularrechte, wie den Codex Maximilianus Bavaricus civilis von 1756. Daneben zieht sich durch das Land ein Band des so genannten Gemeinen Rechts. Es beruht auf Gewohnheitsrecht und steht in römisch-rechtlicher Tradition. Ein Flickenteppich an unterschiedlichen rechtlichen Regelungen. Die Entwicklung, Recht stärker zu kodifizieren, wird es erst später geben. Herauszuheben ist etwa das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ von 1794. Ein Wahnsinnsunterfangen. Mehr als 20.000 akribisch detaillierte Vorschriften enthält das Werk. Drei Säulen des Rechts – das Zivilrecht, das Strafrecht und einzelne Bereiche des Öffentlichen Rechts – untergebracht in einem Gesetzbuch.

Die Erklärung der Menschenrechte

Ein weiterer entscheidender Meilenstein der Rechtsgeschichte zu Gleims Lebzeiten ist schließlich die Französische Revolution. So verkündete die französische Nationalversammlung am 26. August 1789 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen). Das Original gehört heute zum Weltkulturerbe. Die Erklärung bildet die Grundlage für die Demokratie und Freiheit in Frankreich und später auch darüber hinaus. Auch hier finden sich wieder die Ideen der Aufklärung. So etwa von Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède de Montesquieu (1689 – 1755). Dessen Buch „Vom Wesen und Geist der Gesetze“ (De l’Esprit des Lois) von 1748 gehört mit seiner Lehre von der Gewaltenteilung zu den Grundlagen aller freiheitlichen Verfassungen.

Und wie stand Gleim zu solchen oder anderen rechtlichen Entwicklungen? Dass ihn manches beschäftigt hat, darf man vermuten. Briefe aus seinem Nachlass lassen insofern auf ein bislang weitgehend unerforschtes Kapitel seiner Biografie schließen.   

Der Autor Prof. Dr. André Niedostadek, LL.M. ist Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz, Halberstadt. Zuletzt erschien von ihm das Buch „Glücksorte im Harz„.

Hinweis: Am 14. Mai 2019 wird der Autor im Rahmen der Generationenhochschule an der Hochschule Harz in Wernigerode einen Vortrag halten: „300 Jahre Johann Wilhelm Ludwig Gleim – Der Dichterjurist und die Rechtsgeschichte im Zeitalter der Aufklärung“. Der Eintritt ist frei. Um Voranmeldung wird gebeten.

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