Gesetze „knacken“ wie Houdini

Wer BWL, VWL oder ein anderes Fach mit rechtlichen Inhalten studiert, muss oft auch Gesetze wälzen und sich mit Paragrafen herumplagen. Für viele ist all das ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei können auch Nichtjuristen jede Vorschrift in wenigen Augenblicken entschlüsseln. Wetten?

Harry Houdini war sicher einer der bekanntesten Entfesselungs- und Zauberkünstler aller Zeiten. Manchmal konnte er sich in Nullkommanichts aus scheinbar ausweglosen Situationen befreien. Legendär waren seine Entfesselungen unter Wasser und das Wegzaubern eines Elefanten. Ein Trick? Natürlich – aber ein gut, ja sehr gut vorbereiteter Trick. Houdini wusste wirklich genau, was er tat.

Ein bisschen ist es so auch bei Jura, wenn man sich aus den Fesseln befreien möchte, die im Paragrafendschungel lauern. Eine Stolperfalle ganz eigener Art sind die Gesetze. Im Studium wird man damit selbst dann regelmäßig in Berührung kommen, selbst wenn man gar nicht Jura studiert. Apropos, wenn von Gesetzen die Rede ist, dann kann damit zweierlei gemeint sein:

  • Zum einen ein ganzes Gesetzbuch, etwas das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) oder jedes andere Gesetzbuch.
  • Zum anderen ein einzelner Paragraf, also eine gesetzliche Vorschrift in einem Gesetzbuch. Man kann hier von Norm, Regelung oder Bestimmung sprechen.

Gesetze: Den Umgang mit Paragrafen lernen

Tricky ist bisweilen der Umgang mit einzelnen Paragrafen. Die sind nicht immer einfach zu handhaben. Es soll Studenten geben, die Vorschriften auswendig lernen. Bloß nicht! Das wird nicht erwartet und wäre obendrein verlorene Liebesmüh. Da macht man es lieber wie Houdini und nutzt sein Köpfchen.

Tipp: Mit dem Folgenden sollten Sie sich auf jeden Fall vertraut machen, wenn die Rechtsanwendung bei Ihnen auf dem Plan steht und Sie Fälle lösen müssen.

Zitat Houdini

Im Grunde ist es also ganz einfach: Man braucht nur so etwas wie den richtigen Schlüssel und schon lässt sich nahezu jede Vorschrift im wahrsten Sinne des Wortes ent-schlüsseln – oder entzaubern, ganz wie man möchte. Klingt zu schön, um wahr zu sein? Ist aber tatsächlich so.

Tatbestand und Rechtsfolge unterscheiden

Knöpfen wir uns einmal eine der bekanntesten Vorschriften vor, über die wohl jeder irgendwann im Studium einmal stolpert: § 433 BGB. Dort ist etwas zum Kaufvertrag geregelt. In Absatz 1 heißt es:

„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“

Was man auf den ersten Blick gar nicht sieht und vielleicht gar nicht vermutet: Dieser Paragraf ist – wie unzählige andere Vorschriften – nach ein- und demselben Strickmuster aufgebaut! Kein Witz. Dazu muss man sich nur einmal eines merken:

Egal um welche Gesetze es geht: Eine Vorschrift besteht regelmäßig aus zwei Teilen, dem Tatbestand und der Rechtsfolge:

  • der Tatbestand enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Regelung angewendet werden kann. Das ist dann gegebenenfalls im Rahmen einer Falllösung prüfen!
  • die Rechtsfolge enthält die rechtlichen Konsequenzen. Die Rechtsfolge ist eigentlich das Interessante an einer Norm, gewissermaßen das Salz in der Suppe. Das Schöne daran: Hier braucht man nix zu prüfen, denn die Rechtsfolge tritt gegebenenfalls automatisch ein.

Und nun kommt der Clou: Beide, der Tatbestand und die Rechtsfolge, sind wie durch ein unsichtbares Band miteinander verbunden. Man kann sich das als eine Art wenn-dann-Verknüpfung vorstellen: Wenn der Tatbestand erfüllt ist, dann tritt automatisch, also quasi wie von Zauberhand, die vorgesehene Rechtsfolge ein. Das war’s. Das ist der Schlüssel zum Dekodieren von Vorschriften. Mehr nicht.

Hier zu alledem noch einmal ein zusammenfassendes Schaubild:

Aufbau einer Gesetzesvorschrift

Mit dem „Wenn-dann“-Schema auf Kurs

Wem das alles noch etwas zu abstrakt kling: Das Ganze lässt sich sehr einfach auf § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB anwenden (man kann aber ebenso gut irgendeine andere Vorschrift nehmen). Am besten man zäumt das Pferd von hinten auf und widmet sich zunächst der Rechtsfolge.

Liest man die Vorschrift mit dem „Wenn-dann-Schema“ im Hinterkopf und hält dabei Ausschau nach den rechtlichen Konsequenzen, so muss offenbar jemand (der Verkäufer), einem anderen (dem Käufer) die Sache 1. übergeben und 2. das Eigentum daran verschaffen. Das ist die Rechtsfolge: Übergabe und Eigentumsverschaffung!

Diese Rechtsfolge tritt aber nur ein, wenn der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist. Der Tatbestand enthält mindestens eine (manchmal sogar mehrere) Voraussetzung(en). Man nennt diese Voraussetzung(en) Tatbestandsmerkmal(e).

Was sind die Tatbestandsmerkmale bei § 433 Abs. 1 Satz1 BGB? Mit dem „Wenn-dann-Schema“ lassen sie sich leicht ausmachen: zum einen der „Kaufvertrag“ (wenn es den gibt, dann gibt es automatisch einen „Verkäufer“ und einen „Käufer“), zum anderen eine „Sache“. Im Rahmen einer Falllösung braucht man nur noch zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (wie das funktioniert, dazu mehr in einer der nächsten Folgen des „Jura Survival Guide“). Kommt man zum Ergebnis, der Tatbestand ist erfüllt, dann – ZACK – folgt, wie schon erwähnt, als Rechtsfolge automatisch die Verpflichtung (!) zur Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums daran. Oder anders formuliert:

Wenn es einen Kaufvertrag (Tatbestandsmerkmal 1) betreffend einer Sache (Tatbestandsmerkmal 2) gibt, dann besteht eine Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (Rechtsfolge).

Tipps für die eigene Lernstrategie

Mit der Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge hält man einen wirklich wertvollen Schlüssel in den Händen, um die unterschiedlichsten Gesetze zu entzaubern. Aber bekanntlich ist ja noch kein Meister vom Himmel gefallen. Selbst wer als Zauberer erfolgreich sein will, wird die eigenen Tricks für eine perfekte Illusion immer wieder proben müssen. Daran kann man sich bei der Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge ein gutes Beispiel nehmen. Der Gesetzgeber hat Vorschriften nämlich leider nicht immer so formuliert, dass eine Vorschrift mit dem Tatbestand beginnt und sich dann die Rechtsfolge anschließt. Das kann schon einmal durcheinander gehen, sodass man sein Auge ein bisschen schulen muss. Außerdem lesen sich viele Gesetze nicht eben besonders kurzweilig. Hier heißt es üben, üben, üben – und immer wieder Gesetze lesen.

Machen Sie es sich künftig zur Gewohnheit, alle unbekannten Rechtsvorschriften in Bezug auf Tatbestand und Rechtsfolge auseinanderzunehmen – ob im Selbststudium daheim oder in der Vorlesung. Möglichkeiten zum Training gibt es reichlich. Die Ergebnisse können Sie beispielsweise in einer Tabelle festhalten, zum Beispiel links die Tatbestandsmerkmale, rechts die Rechtsfolge.

Erfolgsmomente

  • Paragrafen verlieren ihren Schrecken
  • Man hat etwas verstanden (und braucht es damit gar nicht mehr zu lernen)
  • Der Nutzen von Gesetzen erschließt sich
  • Aha-Erlebnisse stellen sich ein

Das Wichtigste auf einen Blick

Und hier noch einmal alles als Schaubild:

Auf einen Blick: Gesetze

Und wie sind die eigenen Erfahrungen?

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