Lernen mit Fällen (Teil 4) – Der Gutachtenstil

Flirten macht Laune. Und es erfordert gar nicht viel Talent, allenfalls etwas Übung. Ähnlich ist es mit Jura: Wissen allein reicht nicht. Man muss es auch anwenden können. Hier hilft das Lernen mit Fällen. Teil 4 verrät, was es mit dem Gutachtenstil auf sich hat.

Der Obersatz als Einstieg

In dem Beitrag Lernen mit Fällen (Teil 3) – Die Subsumtionstechnik ging es darum, wie man einen Fall mithilfe der Subsumtionstechnik in den Griff bekommen kann. Solche rechtlichen Überlegungen stellt man natürlich nicht für sich alleine im stillen Kämmerlein an. Regelmäßig sollen ja die Leser über die Rechtslage informiert werden. Das geschieht im Studium meist im Rahmen eines juristischen Gutachtens. Und hier kommt nun der Gutachtenstil ins Spiel. Dabei geht es darum, den Gedankengang schriftlich umzusetzen. Ein bisschen ist es wie beim Flirten: eine Verführung mit der Sprache. Ein bisschen jedenfalls …


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Der Gutachtenstil hat sich auch deswegen bewährt, weil er hilft

  • eine stringente Gedankenführung aufzustellen
  • rechtliche Argumentationen zu entwickeln
Beherrsche die Sache, dann folgen die Worte. (Marcus Porcius Cato)

Und wie sieht der Gutachtenstil nun aus? Kennzeichnend für den Gutachtenstil ist, dass ein Ergebnis nicht vorangestellt wird, sondern man sich ihm Schritt für Schritt nähert. Den Auftakt machen deshalb immer Hypothesen und Fragen, die dann nach und nach mittels der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Tatbestandsmerkmale entwickelt werden. Kurz gesagt: Erst erfolgt die Prüfung, dann kommt das Ergebnis.

Der Gutachtenstil zeigt sich bereits beim Einstieg in die Fallbearbeitung. Vorangestellt ist nämlich immer der so genannte  Obersatz (er heißt deswegen so, weil er ganz oben steht).

Hinweis: Auch wenn die nachstehenden Ausführungen sich auf das Zivilrecht beziehen, gilt hinsichtlich des Gutachtenstils im Kern nichts anderes für das Öffentliche Recht oder das Strafrecht. Gegebenenfalls können dort aber ein paar Eigenheiten zu beachten sein.

Es klang ja schon an, dass im Rahmen einer Fallbearbeitung immer eine konkrete Aufgabe zu bearbeiten ist (wer zu den einzelnen Schritten der Fallbearbeitung noch einmal etwas nachlesen möchte, wird hier fündig: Lernen mit Fällen (Teil 2) – Der Einstieg in die Falllösung). An die Aufgabenstellung knüpft auch der Obersatz an. Im Grunde genommen dient der Obersatz den Lesern dazu, eine Vorstellung davon zu bekommen, worum es in dem Gutachten überhaupt geht. Zugleich hilft er einem auch selbst dabei, nicht vom Weg abzukommen.

Beispiel: Hier ein Beispiel aus dem Privatrecht. Nehmen wir an die Fallfrage  lautet „Kann A von B Zahlung des Kaufpreises verlangen?“. Dann kann man diese Frage mit dem juristischen Mantra „Wer will was von wem woraus?“ nocht etwas genauer unter die Lupe nehmen:

  • Wer? Das ist die Frage nach dem Anspruchssteller (hier: A)
  • Was? Das ist die Frage nach dem Anspruchsinhalt (hier: Kaufpreiszahlung)
  • Wem? Das ist die Frage nach dem Anspruchsgegner (hier: B)
  • Woraus? Das ist die Frage nach der Anspruchsgrundlage (hier: § 433 Abs. 2 BGB).

Mit dieser Vorarbeit ist das Formulieren des Obersatzes denkbar einfach. Man packt alle vier Punkte als Hypothese in einen Satz, den Obersatz.

Formulierungsbeispiel:

A könnte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber B aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

Man formuliert die Hypothese im Konjunktiv („könnte“). Denn ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist ja derzeit noch offen und erst noch zu prüfen.

Wie geht es nach dem Obersatz weiter? Wenn es sich um einen Fall aus dem Privatrecht handelt, dann sind – je nach Ausgestaltung des Falles – die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm sowie etwaige Einwendungen und einschlägige Hilfsnormen zu prüfen. Dabei kommt dann die bereits in der letzten Woche vorgestellte Subsumtionstechnik zum Einsatz. So weit, so gut.

Und wenn man die Prüfung durchgeführt und ein Ergebnis gefunden hat? Dann ist all das sprachlich umsetzen. Das gelingt wieder mit dem Gutachtenstil. Neben dem Einstieg (mit dem Obersatz als Hypothese) zeigt sich der Gutachtenstil im Rahmen der Fallprüfung vor allem an drei Punkten, nämlich wenn man

  1. ein Tatbestandsmerkmal einer Norm nennt (= erster Schritt der Subsumtionstechnik)
  2. das Ergebnis der Prüfung eines Tatbestandsmerkmals festhält (= vierter Schritt der Subsumtionstechnik)
  3. auf ein rechtliches Problem stößt

Liest sich etwas abstrakt? Dann sehen wir uns alle drei Punkte einmal genauer an.

Ein Tatbestandsmerkmal im Gutachtenstil nennen

Wer sich schon mit der Subsumtionstechnik beschäftigt hat weiß, dass ein zu prüfendes Tatbestandsmerkmal erst einmal zu nennen ist. Oder anders ausgedrückt: Man muss das Tatbestandsmerkmal erst einmal in die Prüfung einbringen. Ist ja auch klar, denn die Leser sollen ja erfahren worum es überhaupt geht. Erst dann kann man mit der Prüfung selbst starten. Wie schon erwähnt bedeint man sich hierbei gutachterlicher Formulierungen. Im obigen Beispiel könnte das so aussehen:

Formulierungsbeispiel:

„Voraussetzung für einen Kaufpreisanspruch wäre das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen A und B.“ (Anmerkung: Der Kaufvertrag ist hier also das Tatbestandsmerkmal).

Entsprechend kann man bei anderen Tatbestandsmerkmalen verfahren. Im Kern ist es immer dasselbe. Hier noch ein paar weitere Beispiele:

  • „Voraussetzung für einen Nacherfüllungsanspruch wäre …“ und dann setzt man entsprechend fort, was man prüfen möchte, etwa dass der Kaufgegenstand einen Mangel hat (= Tatbestandsmerkmal aus der Anspruchsgrundlage § 437 Nr. 1 BGB).
  • „Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Eigentumsverletzung“ (Tatbestandsmerkmal aus § 823 Abs. 1 BGB)
  • „Dann müsste X Eigentümer sein“ (Tatbestandsmerkmal aus § 985 BGB)
  • „Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen.“ (Tatbestandsmerkmal aus § 280 Abs. 1 BGB).

Es geht also beim Nennen eines Tatbestands immer erst einmal um  „müsste“ oder „Voraussetzung wäre“ etc.

Hat man ein Tatbestandsmerkmal auf diese Weise in die Prüfung eingebracht, folgen Schritt zwei und drei der Subsumtionstechnik, indem man das Tatbestandsmerkmal rechtlich erläutert/definiert (Schritt 2) und die eigentliche Subsumtion vornimmt (Schritt 3). Offen ist dann noch ein Schritt, nämlich das Festhalten des Ergebnisses. Auch dazu haben sich wieder bestimmte Formulierungen im Gutachtenstil etabliert.

Das Ergebnis im Gutachtenstil festhalten

Am Ende der Prüfung eines Tatbestandsmerkmals steht das Ergebnis. Dies festzuhalten ist kein Problem. Dazu bedient man sich einfach Formulierungen wie

  • Folglich …
  • Somit …
  • Demnach …
  • Also …“

Anknüpfend an das obige Eingangsbeispiel könnte man – wenn die Prüfung ein entsprechendes Resultat gebracht hat – das Ergebnis wie folgt auf den Punkt bringen:

Formulierungsbeispiel:

„Somit liegt ein Kaufvertrag zwischen A und B vor.“

Das Ergebnis kann sich aber nicht nur auf ein Tatbestandsmerkmal beziehen, sondern auch auf das Endergebnis einer kompletten Prüfung als Antwort auf den Obersatz.

Formulierungsbeispiel:

„A hat demnach einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegenüber B aus § 433 Abs. 2 BGB.“

Ein rechtliches Problem im Gutachtenstil aufwerfen

In einer Fallprüfung wird nicht immer alles glatt laufen. Hier und dort tauchen rechtliche Probleme auf. Auch die lassen sich im Gutachtenstil ganz einfach ins Spiel bringen. Dazu geht man immer von der Rechtsfolge der Norm aus, die das Problem behandelt. Dazu bedient man sich beispielsweise folgender Formulierungen:

  • Vorliegend könnte jedoch A durch Y wirksam vertreten worden sein (§ 164 BGB). Dann müsste zunächst …“
  • „Der Vertrag könnte jedoch infolge einer Anfechtung nichtig sein (§ 143 BGB). Dann müsste …“
  • Problematisch ist im vorliegenden Fall … Voraussetzung wäre dafür ….“

Man wirft also einfach ein Problem oder eine Frage auf und ist dann wieder in der bewährten Schiene des Gutachtenstils, indem man die relevanten Voraussetzungen benennt und sich von dort aus weiter vortastet.

Ein zusammenfassendes Beispiel gefällig?

Nun ist es an der Zeit, die Subsumtionstechnik und den Gutachtenstil zusammenzubringen. Nachstehend dazu ein Beispielsfall samt Lösungsvorschlag (der Fall und die Lösung sind dem Buch „Wirtschaftsrecht fur Dummies“, Wiley, 2016, S. 49, 52 f. entnommen).

Katja ist mit Liu und Sebastian verabredet. Sie verspätet sich etwas zum gemeinsamen Treffen. Katja berichtet, sie habe den Bus nehmen müssen. In der Nacht seien mehrere PKW in der Nachbarschaft zerkratzt worden, so auch ihr Wagen. Der Schaden belaufe sich auf 800 EUR. Die Polizei habe sogar jemanden erwischt, einen gewissen Peter; der habe die Wagen aus Ärger über seinen gerade verlorenen Job beschädigt. Kann Katja ihren Schaden von Peter ersetzt verlangen?

Einen Lösungsvorschlag mit Anmerkungen zur Subsumtionstechnik und zum Gutachtenstil gibt es hier zum Download: Lernen mit Fällen (Teil 4) – Der Gutachtenstil_Falllösung

Gutachten- versus Urteilsstil

Vom Gutachtenstil  ist der Urteilsstil zu unterscheiden. Er wird deswegen so genannt, weil in gerichtlichen Urteilen das Pferd von hinten aufgezäumt wird: Erst das Ergebnis, dann die Begründung. Deswegen sind auch die Formulierungen anders. Anstatt „könnte“, „müsste“, „folglich“, „also“ etc. heißt es im Urteilsstil „ist“, „da“ oder „weil“ etc.

Formulierungsbeispiel:

„Ein Kaufvertrag zwischen A und B liegt vor, da …“

Tipps für die Lernstrategie

Wer mit Fällen lernt, sollte den Gutachtenstil beachten und sich die sprachlichen Besonderheiten gut einprägen. Nach und nach wird einem das zunehmend in Fleisch und Blut übergehen und zur Selbstverständlichkeit werden. So wird das Formulieren eines Gutachtens zum Kinderspiel.

Nicht vergessen sollte man, dass es sich bei juristischen Gutachten um Gebrauchstexte handelt. Man bewirbt sich damit ja nicht um einen Literaturpreis. Es geht also nicht darum, sich sprachlich besonders hervorzutun. Wenn sich das Gutachten schlüssig liest und nachvollziehbar ist, dann ist schon viel gewonnen. Gerade bei Einsteigern spricht überhaupt nichts dagegen, sich nach und nach ein paar Standardformulierungen zurechtzulegen und diese immer wieder anzubringen.

Hilfreich ist es ebenso, sich beizeiten damit vertraut zu machen, was im Studium konkret verlangt wird. Meist wird es eine Darstellung im Gutachtenstil sein. Dann sollte man nicht versehentlich in den Urteilsstil verfallen. Das könnte wichtige Punkte kosten. Manchmal kann auch eine Kombination zulässig sein, wobei problematische Punkte ausführlicher im Gutachten- und unproblematische Punkte knapper im Urteilsstil behandelt werden können.

Erfolgsmomente

  • Sprachbarrieren überwinden
  • Sicherheit im Formulieren gewinnen
  • Überzeugender argumentieren

Das Wichtigste auf einen Blick

Hier noch einmal alles Wichtige in der Übersicht

Auf einen Blick - Lernen mit Fällen (4): Der Gutachtenstil

Und wie sind die eigenen Erfahrungen mit dem Gutachtenstil? Du kennst andere, denen die Anregungen nützen können? Dann teile den Beitrag mit Freunden.

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