Lernen mit Fällen (Teil 3) – Die Subsumtionstechnik

Flirten macht Laune. Und es erfordert gar nicht viel Talent, allenfalls etwas Übung. Ähnlich ist es mit Jura: Wissen allein reicht nicht. Man muss es auch anwenden können. Hier hilft das Lernen mit Fällen. Teil 3 zeigt, wie man die Subsumtionstechnik meistert.

Wenn man sich mit Jura beschäftigt, wird man gelegentlich mehr oder weniger umfangreiche Fälle lösen dürfen. In welchen Schritten man dabei sinnvollerweise vorgeht, darum ging es bereits im letzten Beitrag „Lernen mit Fällen (Teil 2) – Der Einstieg in die Falllösung“. Ganz entscheidend dabei: Ein Fall ist ausgehend von einer rechtlichen Grundlage zu durchdenken (am besten fertigt man dazu auch eine Lösungsskizze an). Dabei ist zu überprüfen, ob die jeweils einschlägigen Paragrafen passen –  oder eben nicht.

Und wie läuft das mit dem Überprüfen nun ganz konkret? Dafür hat sich ebenfalls eine bestimmte Herangehensweise etabliert. Man nennt sie die Subsumtionstechnik. Die funktioniert übrigens ganz unabhängig vom Rechtsgebiet. Sie gilt also im  Privatrecht ebenso wie im Öffentliche Recht oder im Strafrecht. Und gerade weil sie überall Anwendung findet, gehört die Subsumtionstechnik  zum grundlegenden juristischen Handwerkzeug. Wenn es also darum geht, Fälle zu lösen, dann kommt man nicht umhin, sich damit zu befassen.

Wer sich mit der Subsumtionstechnik auskennt, hat es gut, denn man

  • muss das Prinzip nur einmal verstehen (und kann es dann immer wieder anwenden).
  • hat ein verlässliches Prüfungsprozedere an der Hand, um durch eine Falllösung zu navigieren
  • kann überzeugende rechtliche Begründung finden (statt bloße Behauptungen aufzustellen)
Werkzeug ist nur nützlich, wenn man weiß, wozu es gut ist. (Jerome Anders)

Subsumieren in vier Schritten

Beim Subsumieren geht es im Kern um Folgendes: Man schaut, wie sich eine anzuwendende Regelung einerseits und der vorgegebene Sachverhalt andererseits zueinander verhalten. Ist die Regelung einschlägig oder nicht? Greift die Rechtsfolge? Das sind – einmal etwas unjuristisch formuliert – die zentralen Fragen. Die Subsumtionstechnik dient dazu, das herauszufinden.

Sie wissen ja wahrscheinlich: Die Rechtfolge einer Norm tritt immer automatisch dann ein, wenn der jeweilige Tatbestand erfüllt ist. Das zeigt abermals, wie wichtig es ist, zwischen Tatbestand und Rechtsfolge zu unterscheiden (wer dazu noch einmal etwas nachlesen möchte, findet mehr im Beitrag „Gesetze knacken wie Houdini“).

Bei der eigentlichen Prüfung konzentriert sich die Arbeit konsequenterweise auf den Tatbestand und die einzelnen Tatbestandsmerkmale (wenn es mehrere gibt). Die nimmt man mittels der Subsumtionstechnik einfach in vier Schritten unter die Lupe.

Schritt 1: Tatbestandsmerkmal nennen

Wie gesagt, es geht ja immer darum, ein konkretes Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Hat eine Regelung nur Tatbestandsmerkmal, dann ist es vergleichsweise einfach. Hat eine Norm mehrere Tatbestandsmerkmale, dann muss man sich jedes gesondert vorknöpfen. Dazu ist es erforderlich, das zu prüfende Tatbestandsmerkmal erst einmal zu nennen. Der Grund: Leser des Gutachtens sollen wissen, worum es geht. Man muss ihnen also erst einmal sagen, welches Tatbestandsmerkmal gerade ansteht. Dieser Schritt ist denkbar einfach: Man braucht das Tatbestandsmerkmal, das man prüfen möchte, einfach nur zu nennen. Dazu schreibt man allerdings nicht: „Ich prüfe jetzt das Tatbestandsmerkmal xy“. Man bedient sich vielmehr einer besonderen Formulierungsweise (dem Gutachtenstil, wozu es nächste Woche eigens einen Beitrag gibt)

Beispiel: Wenn man etwa einen Anspruch von A gegen B auf Übereignung eines Buches prüft, dann wäre § 433 Abs. 1, Satz 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Dort heißt es: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“ Die Verpflichtung, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, ist die Rechtsfolge. Die tritt automatisch ein, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Das Tatbestandsmerkmal ist der „Kaufvertrag“. Man könnte hier das Tatbestandsmerkmal also wie folgt benennen:

Formulierungsbeispiel:

„Zwischen A und B müsste ein Kaufvertrag bestehen“.

Schritt 2: Tatbestandsmerkmal rechtlich erläutern bzw. definieren

Ein Tatbestandsmerkmal ist in der Regel ein abstrakter rechtlicher Begriff. Nicht immer kann man sich darunter gleich etwas vorstellen. Daher  muss man in einem zweiten Schritt das Tatbestandsmerkmal rechtlich erläutern. Für bestimmte Begriffe gibt es sogar feststehende Definitionen (die man idealerweise drauf haben sollte).

Eine rechtliche Erläuterung des eben genannten Tatbestandsmerkmals B „Kaufvertrag“ könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

Formulierungsbeispiel:

„Ein Kaufvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag – durch zwei übereinstimmende  Willenserklärungen, Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB), die auf die Übereignung des Kaufgegenstandes abzielen.“

Tipp: Bei der rechtlichen Erörterung / Definition darf (und sollte!) man sich selbstverständlich der vielen Hilfsnormen bedienen, die das Recht so bietet (hier sind es z. B. die §§ 145 ff. BGB). Das verschafft der Argumentation ein solideres Fundament.

Schritt 3: Sachverhalt unter das Tatbestandsmerkmal subsumieren

Nach dem zweiten Schritt weiß der Leser des Gutachtens immerhin, was unter einem bestimmten Tatbestandsmerkmal ganz generell zu verstehen ist. Offen ist jedoch noch, wie sich das Rechtliche zum konkreten Fall verhält. Ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt oder nicht? Hier kommt die Subsumtion als dritter Schritt ins Spiel. Sie ist so elementar, dass sie der Subsumtionstechnik auch ihren Namen gegeben hat.

Oft klappt es unproblematisch …

Bei der Subsumtion macht man nun Folgendes: Man schaut, ob ein Sachverhalt konkrete Informationen enthält, die zu der abstrakten rechtlichen Erläuterung/Definition passen. Im Beispiel müsste man also schauen, ob A und B entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben. Wenn man etwas findet … Treffer!  Man kann dann z. B wie folgt formulieren:

Formulierungsbeispiel:

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat B den A gefragt, ob er das Buch erwerben möchte. A hat daraufhin mit ‚Ja‘ geantwortet.

Wichtig! Hier ist die ganz konkrete Arbeit mit dem Sachverhalt gefordert!

… manchmal muss man genauer hinsehen

Nicht immer lässt sich gleich subsumieren. Manchmal muss man noch eine Ebene tiefer einsteigen. Im vorstehenden Beispiel wäre das etwa der Fall, wenn nicht B selbst sondern dessen Stellvertreter C eine Willenserklärung abgegeben hat. Dann muss man erst noch prüfen, ob die Stellvertretungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 164 BGB enthält dazu drei weitere Tatbestandsmerkmale: a) Abgabe einer eigenen Willenserklärung, b) in fremden Namen, c) mit Vertretungsmacht). Die wären erst noch gesondert zu prüfen. Tauchen solche „Probleme“ auf, kann man beispielsweise wie folgt formulieren:

Formulierungsbeispiel:

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat B selbst keine Willenserklärung abgegeben. C könnte jedoch als Stellvertreter eine Willenserklärung abgegeben haben, die dann für und gegen B wirkt (§ 164 BGB). Dann müsste C zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben (Schritt 1 = Tatbestandsmerkmal genannt). Eine eigene Willenserklärung gibt derjenige ab, der nicht bloß als Bote eine fremde Willenserklärung übermittelt (Schritt 2 = Tatbestandsmerkmal erläutert/definiert). Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist … (Schritt 3 = Subsumtion)“.

Natürlich kann es auch um ganz andere rechtliche Probleme gehen, als um eine Stellvertretung. Ein Sachverhalt wird stets entsprechende Signale bieten, die man tunlichst aufnehmen sollte – es ist also wieder wie beim Flirten. Man muss diese Signale nur zu deuten wissen, dazu dann die passenden rechtlichen Regelungen finden und versuchen, beides mittels der Subsumtionstechnik zu hinterfragen.

Schritt 4: Ergebnis festhalten

Hat man ein Tatbestandsmerkmal geprüft, dann steht am Ende ein Ergebnis. Das kann nur lauten: Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt (weil der Sachverhalt entsprechende Informationen für die Subsumtion bot) oder es ist nicht erfüllt (weil der Sachverhalt keine passnden Informationen für die Subsumtion bot). Hier muss man also Farbe bekennen: Ja oder Nein? Dazwischen gibt es nichts.

Formulierungsbeispiele:

„Somit liegt ein Kaufvertrag vor“.

oder:

„Demnach hat C eine eigene Willenserklärung abgegeben“.

Tipps für die Lernstrategie

Wer sich mit der Subsumtionstechnik befasst, sollte gerade als Einsteiger alle vier Schritte konsequent durchgehen. So minimiert man das Risiko, etwas Wichtiges zu übersehen. Dabei tut man gut daran, Schritt 3 – also die eigentliche Subsumtion – besonders im Auge zu behalten. Sie ist stets das Herzstück. Hier kann man ordentlich Punkte machen (oder verschenken). Wem es gelingt,  die Informationen eines Sachverhalts auszuschöpfen, ist auf der richtigen Spur. Das erfordert entsprechende Gedankenarbeit. Juristerei funktioniert ja nicht wie ein Backautomat beim Discounter, wo auf Knopfdruck als Ergebnis ein duftendes Brötchen herausfällt.

Erfolgsmomente

  • Die Arbeit mit dem Sachverhalt bringt neue Erkenntnisse
  • Die Rechtsanwendung gelingt zunehmend besser
  • Das Subsumieren wird mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit

Das Wichtigste auf einen Blick

Auf einen Blick: Die Subsumtionstechnik

Und wie sind die eigenen Erfahrungen mit der Subsumtion? Du kennst andere, denen die Anregungen nützen können? Dann teile den Beitrag mit Freunden.

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