Copy & Paste: Urheberrecht nicht vergessen!

Plagiate und Urheberrechtsverletzungen durchwandern sowohl On- als auch Offline-Medien in einem noch nie zuvor dagewesenen Ausmaß. Dies ist vor allem dem voranschreitenden Stand der Technik geschuldet. Die Logik der Informationszirkulation und -beschaffung hat sich von Grund auf verändert – es kommt zur blitzartigen Streuung von Inhalten sämtlicher Art, es wird schneller geklickt, geteilt, kopiert. Hierdurch steigt nicht nur die Unübersichtlichkeit der kommunizierten Informationen, auch verleitet dies zum leichtfertigen Umgang mit fremd erstelltem Material. Gerade Studierende kommen immer wieder mit diesem prekären Thema in Kontakt. 

Das Bildzitat: Auch für den Juristen eine harte Nuss

Die Relevanz bildnerischen Materials steht außer Frage. Die visuelle Untermauerung des bereits Geschriebenen trägt indes nicht nur zur verbesserten Einprägung der jeweiligen Darlegungen bei, sondern lockert die gesamte Abhandlung auf. Auch Studentinnen und Studenten sind sich dem bewusst und greifen daher gern zu Abbildungen innerhalb ihrer akademischen Werke. Hierbei ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verlangt für die Publikation dritterstellter Bilder grundsätzlich die vorherige Einholung der Genehmigung vom jeweiligen Urheber; fehlt diese, so liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, der Betroffene kann mit einer Abmahnung rechnen. Gilt dies auch an Hochschulen? Wann sind Bildzitate rechtens?

Insgesamt stellt sich die Rechtslage bei der Veröffentlichung fremderstellter Abbildungen als komplizierter dar, als es bei Textzitaten der Fall ist – so auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke. Letztgenannte lassen sich stellenweise wörtlich anführen, wohingegen Bilder ganz oder gar nicht wiedergegeben werden können. § 51 UrhG schafft hier Klarheit. Hiernach ist das Zitieren, also „[…] die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes […]“, rechtmäßig, „[…] sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ § 51 Nr. 1 reglementiert das „Großzitat“; ein bildnerisches Werk darf demnach nur dann zur Gänze zitiert werden, wenn dies ausschließlich wissenschaftlichen Absichten dient. Lediglich in Sonderfällen – dann, wenn eine Rechtfertigung aufgrund eines besonderen Zwecks zu bejahen ist – ist ein bildliches Zitat auch abseitig akademischer Werke erlaubt. Dr. Schwenke weist zudem auf die Relevanz der „Belegfunktion“ eines Bildzitates hin: Diese hat zur Folge, dass die Zitation eigens gewonnene Erkenntnisse, Sichtweisen oder Überlegungen untermauern und protegieren muss. Wird mit einem Bild das Ziel der reinen optischen Optimierung verfolgt, so ist die mit dem Zitat verbundene Absicht als unzureichend zu erachten. Letztlich führt Dr. Schwenke die Notwendigkeit des Einwebens „gerade dieses Bild[es]“ auf.

Hierbei stellt er allerdings klar, dass die diesbezügliche Differenzierung zwischen „notwendig“ und entbehrlich nicht immer einfach ist: „Wenn Sie sich an dieser Stelle fragen, wie ein normaler Mensch das verstehen soll, dann ist es völlig normal. Bildzitate stellen auch für Juristen eine Herausforderung dar.“

Zu beachten ist schließlich das Verbot der Entstellung des fremden Werkes. Auch wird durch Bearbeitung und Abänderung kein neuartiges Erzeugnis erschaffen; geltendes Urheberrecht kann daher nicht etwa mittels Bildbearbeitung umgangen werden. Bei Personenfotografien ist nicht nur der Urheber zu berücksichtigen; vielmehr müssen grundsätzlich alle dort abgebildeten identifizierbaren Personen ebenso um Erlaubnis gebeten werden. Hierzu herrschen nur wenige Ausnahmen.

Obacht bei Screenshots & Social-Media-Zitaten!

Gern wird zu Screenshots – etwa von Beiträgen in sozialen Netzwerken oder Einzelkadern aus filmischen Werken – gegriffen, um die eigenen Aussagen zu stützen. Hierbei kann die Grenze zwischen dekorativem Charakter und Notwendigkeit schnell verschwimmen. Wichtig ist auch, dass das entsprechende Bild eine Grundlage für die eigenen geistigen Schlussfolgerungen bildet. Zur Einbindung einer Quelle muss diese aber öffentlich zugänglich sein – die Wissenschaft verlangt nach einer Beleg- und Nachprüfbarkeit. Problematisch kann dies bei Social-Media-Zitaten werden, wenn Informationen, welche etwa nur für Gruppenmitglieder sichtbar sind, wiedergegeben werden. Zudem besteht die Gefahr, dass der Urheber des Zitierten damit nicht einverstanden ist.

Öffentliche Zugänglichmachung ohne Einverständnis?

Der Begriff der „öffentlichen Zugänglichmachung“ ist für das geltende Urheberrecht und das Erfordernis einer Genehmigung zur entsprechenden Veröffentlichung durch den Schöpfer entscheidend. Grundlage bildet dabei im Regelfall der § 19 a UrhG. Für die publike Zugänglichmachung im Rahmen von Unterricht und Forschung greift allerdings § 52 a UrhG. Wichtig ist, dass keine profitorientierte Absichten verfolgt werden und die entsprechende Publikation für den Zweck geboten ist. Die Kursmaterialien dürfen lediglich einem beschränkten Kreis an Teilnehmern zugänglich gemacht werden. Geht es um universitätsinterne Online-Portale, muss die Zugriffsberechtigung ebenso auf die am Kurs Partizipierenden limitiert werden.

Ob nun Online-eLearning-Portal oder gar studentische Referate – insgesamt können urheberrechtlich geschützte Materialien nur begrenzt ohne Einverständnis des Schöpfers vorgeführt werden. Lediglich 15 % einer Arbeit dürfen präsentiert werden; bei filmischen oder musikalischen Werken beläuft sich die Eingrenzung auf fünf Minuten. Liegt die deutsche Erstaufführung im Filmtheater weniger als zwei Jahre zurück, so bleibt eine Genehmigung notwendig.

Vervielfältigungen

Zur Anfertigung akademischer Arbeiten ist die Produktion einzelner Duplikatsteile eines Erzeugnisses rechtens. Doch muss eine gewisse Notwendigkeit hierzu für das wissenschaftliche Werk bestehen. Dennoch bestehen auch hier Einschränkungen: Wenn es sich um die Vervielfältigung „im wesentlichen vollständige[r]“ Bücher oder Zeitschriften handelt, wird eine Einwilligung des Urhebers erforderlich – es sei denn, die Kopieanfertigung erfolgt durch Abschreiben.

Urheberrecht der Studierenden

Studierende gelten als Urheber ihrer eigenen hochschulgebundenen Arbeiten. Der Universität müssen keine Rechte über die entsprechenden Werke abgetreten werden. Dennoch muss dabei auch keine explizite Zuerkennung der Rechte erfolgen; wurden die Arbeiten im Rahmen der Hochschulausbildung angefertigt, so darf die akademische Institution diese zu studienbezogenen Zwecken  nutzen.

Weitere Informationen zum Thema „Urheberrechtsverletzung“ finden Sie unter https://www.urheberrecht.de/ebook-urheberrechtsverletzung-was-tun.pdf.

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